IMV – Internationale Möbel Vertriebs GmbH & Co. KG
Pyrmonter Str. 1
32839 Steinheim

AGB´s

Geschäfts- und Lieferbedingungen (Stand 01.09.2007)

I. Anwendungsbereich
sofern nicht abweichend Einzelregelungen mit den jeweiligen Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.

Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit den jeweiligen Geschäftspartnern, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
1. Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen,

2. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung gelten die Geschäfts- und Lieferbedingungen uneingeschränkt als anerkannt. Etwa gegenstehende Einkaufsbedingungen sind ausgeschlossen, sofern nicht unverzüglich der Verwendung der vorstehenden Geschäftsbedingungen widersprochen wird.

3. Die Beschaffenheit des jeweiligen Vertragsgegenstandes wird ausschließlich durch die Auftragsbestätigung und die Unterlagen der IMV beschrieben.

II. Zahlungsverzug/Bonität/Kreditversicherung
1. Der Geschäftspartner versichert durch die Auftragserteilung ausdrücklich seine Bonität.
Ergeben sich nachträglich Zweifel, steht es der IMV frei, vom Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 321 BGB die Lieferung von Vorauszahlungen oder der Gestellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
Darüber hinaus ist die IMV in diesem Fall berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

2. Übersteigen die Forderungen des vom Kreditversicherer genehmigte Obligo, ist der Geschäftspartner verpflichtet, den das Obligo übersteigenden Betrag sofort durch Zahlung oder Sicherheitsleistung abzudecken.

III. Preiserhöhung
Veränderung der Kostenbasis -insbesondere Kostensteigerung bei der Materialbeschaffung, bei Personalkosten oder Produktionskosten, Erhöhung der Umsatzsteuer- berechtigen IMV, die vereinbarten Preise abzuändern, jedoch nur dann wenn die Lieferzeit oder die Vertragsdauer 3 Monate überschreiten.

IV. Zahlung/Versandkosten/Aufrechnung/Zurückbehaltung
1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten jeweils frei Haus.

2. Sofern nicht anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 5% Skonto und 30 Tagen ohne Abzug fällig.

Nach Ablauf von 30 Tagen kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug.

3. Verzugszinen sich gemäß § 285 BGB und § 352 HGB zu zahlen, wobei sich IMV vorbehält einen höheren Verzugsschaden gegen Nachweis geltend zu machen.

4. Wechsel uns Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. IMV ist berechtigt, in Zahlung gegebene Schecks und Wechsek zurückzugeben, wenn sich herausstellt, dass der Bezogene oder der Aussteller keine Gewähr für eine Einlösung bietet.

5. Bei Bestellungen mit einem Warenwert bis zu 300.00 € ist IMV berechtigt, einen allgemeinen Verwaltungs- und Frachtkostenanteil von 30.00 € für jede Bestellung zu erheben.

6. Eine Aufrechnung oder eine Zurückbehaltung ist nur berechtigt, wenn Gegenforderungen des Geschäftspartners unbestritten sind, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Der Geschäftspartner kann ein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Gefahrübertragung/Frachtwege/Transportschäden
1. Verlässt die Ware das Herstellerwerk, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Geschäftspartner über, gleichgültig ob das Herstellerwerk im In-oder Ausland liegt.

Vorstehende Regelung gilt auch für Lieferungen, die die IIMV frei Haus für den Kunden durchführt.

2. Der Abschluss einer Versicherung bedarf der Sondervereinbarung.

3. Lieferungen im Streckengeschäft erfolgen grundsätzlich frei Bestimmungsort.

4. Den Frachtweg und die Frachtart bestimmt IMV, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach Ermessen.

5. Fehlmengen und/oder Transportschäden müssen am Entladetag durch Protokoll belegt werden. Das Protokoll binnen 3 Tagen zuzustellen. Mängel, Fehlmengen und Transportschäden sind auf den Lieferbedungen schriftlich zu vermerken. Bei Lieferungen per Bahn ist ein Protokoll der Bahn vorzulegen.

VI. Liefertermin/Lieferverzug/Haftungsbegrenzung bzw – Ausschluss
1. Bestätigte Termine sind immer ca. Termine. IMV ist berechtigt im Falle von Betriebsstörungen, Beschaffungsschwierigkeiten, höherer Gewalt, usw. vereinbarte Lieferzeiten anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche des Geschäftspartners entstehen. Dies gilt auch im Falle von Störungen der Vertragsdurchführung infolge von Arbeitskampfmaßnahmen.

2. Lieferfristen werden von IMV eingehalten, soweit IMV dazu imstande ist. Aus kurzfristigen Überschreitungen von Lieferfristen kann der Geschäftspartner keine Rechte herleiten. Werden vereinbarte Lieferfristen nicht eingehalten, hat der Geschäftspartner IMV in Verzug zu setzen und eine Nachfrist von 14 Tagen zu bewilligen. Diese Erklärung ist der IMV zuzustellen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Geschäftspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn das dieser aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der IMV und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Dasselbe gilt auch für Ansprüche wegen Unmöglichkeit. Jegliche Schadenersatzansprüche infolge Lieferverzugs sind begrenzt auf ein Viertel des Warenwertes,

4. Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit der reklamierte Schaden versichert ist.

5. IMV ist berechtigt bei Nichtbeschaffbarkeit der Ware, vergleichbare Ware anzubieten.

VII. Reklamationen/Gewährleistung/Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
1. der Geschäftspartner ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel geltend zu machen. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich vorgebracht werden. Sie sind unverzüglich vorzubringen.

Nicht innerhalb einer Woche geltend gemachte Reklamationen sind ausgeschlossen.

Versteckte Mängel können nur bis zu zwei Wochen nach Übergabe geltend gemacht werden.

Der Geschäftspartner trifft die volle Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2. Soweit der Geschäftspartner bei berechtigter Beanstandung von Mängeln (§ 377 HGB) Nachlieferungen verlangt, kann IMV zunächst die Durchführung der Mangelbeseitigung verlangen, wenn diese genauso geeignet ist, den mangelfreien Zustand herzustellen. Bei berechtigter Beanstandung von Mengenfehlern hat der Kunde Anspruch auf Nachlieferungen oder Gutschrift. Aus der Gutschrift ist kein Rückzahlungsanspruch abzuleiten. Ersatzlieferung erfolgt nur gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Soweit Mängelbeseitung oder Ersatzlieferung bzw. Nachlieferungen nicht möglich sind oder sich in unzumutbarer Weise verzögern, kann der Geschäftspartner Herabsetzung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Die Erhebung der Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Geschäftspartner kein Rücktrittsrecht zu.

3. Wählt der Geschäftspartner wegen eines Rechts-oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrage, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt der Geschäftspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn IMV die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4. Farb- und Strukturabweichungen bedingt durch den natürlichen Wuchs von Holz, etc., berechtigen nicht zur Reklamationen. Das gilt insbesondere bei Nachbestellungen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrenübergang 12 Monate. Sie umfasst Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

6. Wird eine mangelhafte Montageanleitung geliefert ist IMV lediglich zur Lieferung der mangelfreien Anleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn nur der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

VIII. Haftung/Haftungsbeschränkung
1. IMV haftet im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung unbeschränkt.

2. Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet IMV nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Beschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

3. Wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung den Vertragszweck gefährdet haftet IMV auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare oder unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter oder sonstige Folgeschäden, sind auch bei Verletzung wesentlicher Pflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine weitere Haftung der IMV.

4. Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht wenn Arglist nachgewiesen wird.

IX. Eigentumsvorbehalt/sonstigen Sicherheiten/Abtretung

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur restlichen Bezahlung aller Verbindlichkeiten des Geschäftspartners aus der Geschäftsverbindung.

2. Der Geschäftspartner tritt mit Auftragserteilung alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an IMV im Voraus ab.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang weiter zu veräußern und die abgetretene Forderung gegen seinen Abnehmer einzuziehen, solange keine Zahlungen aus der Geschäftsverbindung ausstehen und kein Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners besteht.

4. Im Falle des Factoring bedarf der Geschäftspartner der ausdrücklichen Zustimmung von IMV. Weiterveräußerungen des Vorbehaltseigentums werden davon abhängig gemacht, dass die Bezahlung der Forderung gesichert ist.

Dasselbe gilt, wenn der Abnehmer des Geschäftspartners die Abtretung der Forderung verbietet oder von seiner Zustimmung abhängig macht.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere wenn die Bezahlung fälliger Forderungen nicht vertragsgemäß erfolgt, ist IMV ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen sowie zur Sicherung ihrer Ansprüche alle erforderlichen Feststellungen zu treffen, insbesondere die Ware entsprechend zu kennzeichnen und zu reparieren.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Namen und Anschriften seiner
Abnehmer durch Rechnungskopien zu belegen, damit IMV die abgetretenen Forderungen auch geltend machen kann.

6. IMV ist verpflichtet auf Verlangen des Geschäftspartners nach seiner Wahl Vorbehaltseigentum oder abgetretene Forderungen freizugeben, sofern die Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigen.

7. Der Kunde ist verpflichtet die Eigentumsvorbehaltsware angemessen gegen Brand, Diebstahl, etc. zu versichern und den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen. Alle Rechte aus derartigen Versicherungen sind hiermit im Voraus an IMV abgetreten.

8. Der Geschäftspartner ist verpflichtet IMV sofort zu informieren, sobald Dritte Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum oder auf die abgetretenen Forderungen stellen.
Er hat entsprechende Angriffe abzuwehren und IMV sofort zu informieren.

9. IMV ist berechtigt alle Forderungen des Geschäftspartners an Dritte abzutreten, ohne dass dies einer gesonderten Zustimmung des Geschäftspartners bedarf.

X. Abnahmeverpflichtung des Geschäftspartners/Schadensersatz
1. Kommt der Geschäftspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Herausgabe der vereinbarten Sicherheiten länger als zwei Wochen in Rückstand, so ist IMV nach Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

2. IMV ist berechtigt unbeschadet der Möglichkeit einen höheren nachzuweisenden Schaden geltend zu machen, den Schaden pauschalmit 25% des Verkaufspreises zu fixieren, ohne den Schaden im Einzelfall nachweisen zu müssen.

Dem Geschäftspartner bleibt nachgelassen, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen.

3. Macht IMV von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, ist IMV unbeschadet sonstiger rechte befugt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen.

XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel
1. IMV ist berechtigt auf der Grundlage der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von den Geschäftspartner erlangen Daten zu verarbeiten und den Kreditversicherer für die Versicherung erforderliche Daten zu ermitteln.

2. Erfüllungsort für die jeweiligen Lieferungen ist das jeweilige Lieferwerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von IMV.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung auch für Wechsel, Scheck- und Urkundenprozesse, ist das für den Sitz von IMV zuständige Gericht.

4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern nicht einzelvertraglich andere rechte vereinbart sind, z.B. das UN-Kaufrechtsabkommen.

5. Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt.

Die unwirksame oder unvollständige Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Regelung wirtschaftlich unter Abwägung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.